ARO Fluid und Tooltechnik GmbH Stand 2018
1. Geltungsbereich
Verkäufe und Lieferungen der ARO Fluid und Tooltechnik GmbH (vereinfacht "die Gesellschaft") erfolgen ausschließlich nach Maßgabe der folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend "AGB"), die der Käufer durch Erteilung eines Auftrags oder Entgegennahme der Lieferung anerkennt. Einkaufsbedingungen des Käufers erkennen wir stets nur soweit an, als sie von unseren Vertragsbedingungen nicht abweichen, auch für den Fall, dass die ersteren die gegenteilige Bestimmung enthalten. Etwaige rechtliche Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen berührt die Rechtsgültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
2. Vertragsabschluss
2.1 Bestellungen gelten erst dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind. Bis dahin gilt unser Angebot als unverbindlich. Telefonische, elektronische oder mündliche Nebenabreden, Ergänzungen oder Abänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der schriftlichen Bestätigung durch uns.
2.2 Für in unseren Angeboten und Auftragsbestätigungen nicht ausdrücklich als fest bezeichnete Preise, behalten wir uns eine entsprechende Preisanpassung vor, sofern nach Vertragsabschluss und vor Lieferung sich die Kostenfaktoren (Material, Personalkosten, Energie wie allgemeine Abgaben, Tarif- und Transportkosten usw.) wesentlich verändern. An die Einhaltung vorhergehender Preise bei Anschlussaufträgen sind wir nicht gebunden.
3. Preise, Zahlungsbedingungen
3.1 Haben sich die Parteien nicht auf einen bestimmten Preis geeinigt, so bestimmt sich der Preis nach der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Preisliste der Gesellschaft.
3.2 Alle Preise der Gesellschaft verstehen sich ab Werk (INCOTERMS 2000) ausschließlich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer und exklusive Kosten für Sonderverpackung, Versicherungsgebühren, ausländische Steuern oder Gebühren oder irgendwelche Kosten, die auf den Export oder Import der Waren anwendbar sind. Alle diese Gebühren werden separat in Rechnung gestellt.
3.3 Wechsel und Schecks werden nur nach besonderer schriftlicher Vereinbarung und für die Gesellschaft kosten- und spesenfrei hereingenommen.
3.4 Jede Rechnung der Gesellschaft wird bei Lieferung zur Zahlung fällig; wird die Zahlung nicht vom Käufer geleistet, tritt Verzug ein. Zahlungen des Käufers gelten erstdann als erfolgt, wenn die Zahlung in der auf der Rechnung ausgewiesenen Währung bei der Gesellschaft eingeht.
3.5 Befindet sich der Käufer in Zahlungsverzug, ist die Gesellschaft berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von, auf Jahresbasis umgerechnet, 4% (vier) Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Österr. Nationalbank zu verlangen. Das Recht der Gesellschaft, einen weiteren Verzugsschaden geltend zu machen, bleibt unberührt. Sind Teilzahlungen vereinbart, ist die Gesellschaft weiter berechtigt, bei Verzug von mehr als 30 Tagen vom Vertrag zurückzutreten.
3.6 Der Käufer ist nur dann zur Aufrechnung befugt, wenn sein Gegenanspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
3.7 Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes durch den Käufer setzt voraus, dass sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertrag beruht und unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
3.8 Die Gesellschaft ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen, wenn nach Vertragsabschluss die Gefahr mangelnder Leistungsfähigkeit des Käufers erkennbar wird. Sind die Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen auch nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht erbracht, so kann die Gesellschaft von einzelnen oder allen betroffenen Verträgen jeweils ganz oder teilweise zurücktreten. Die Geltendmachung weiterer Rechte durch die Gesellschaft bleibt unberührt.
4. Lieferfristen und -termine
4.1 Liefertermine und Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie von der Gesellschaft schriftlich bestätigt worden sind und der Käufer der Gesellschaft alle zur Ausführungder Lieferung erforderlichen Informationen und Dokumentation rechtzeitig zur Verfügung gestellt hat und der Käufer eine etwa vereinbarte Anzahlung vereinbarungsgemäß geleistet hat. Der Lauf der zwischen den Parteien vereinbarten Lieferfristen beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung; bei später erteilten Zusatz- oder Erweiterungsaufträgen verlängern sich die Fristen entsprechend.
4.2 Unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb des Einflussbereichs der Gesellschaft liegende Ereignisse, die von der Gesellschaft nicht zu vertreten sind, wie Höhere Gewalt, Krieg und Naturkatastrophen, Aufruhr, Verzögerungen bei behördlichen Genehmigungen, Arbeitskämpfe, Ausschusswerden eines wichtigen Werkstückes oder die Verletzung von Mitwirkungspflichten des Käufers entbinden die Gesellschaft für ihre Dauer von der Pflicht zur rechtzeitigen Lieferung oder Leistung. Vereinbarte Fristen verlängern sich um die Dauer der Störung und der Käufer wird vom Eintritt der Störung in angemessener Weise unterrichtet. Ist das Ende der Störung nicht absehbar oder dauert sie länger als zwei Monate, ist jede Partei berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
4.3 Bezüglich der Liefergegenstände, die die Gesellschaft nicht selbst herstellt, gilt Ziffer 4.2 entsprechend für Ereignisse, die den Zulieferer betreffen.
4.4 Verzögern sich Lieferungen durch die Gesellschaft, ist der Käufer nur zum Rücktritt berechtigt, wenn die Gesellschaft die Verzögerung zu vertreten hat und eine vom Käufer gesetzte angemessene Nachfrist zur Lieferung erfolglos verstrichen ist.
4.5 Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, ist die Gesellschaft unbeschadet ihrer sonstigen Rechte berechtigt, die Liefergegenstände auf Gefahr und Kosten des Käufers angemessen einzulagern.
4.6 Ein Fixgeschäft liegt nur vor, wenn es von der Gesellschaft ausdrücklich schriftlich als solches bezeichnet ist.
5. Versand
5.1 Soweit der Käufer nicht etwas Anderes bestimmt, bestimmt die Gesellschaft die Art des Transports einschließlich eventuell benötigter Lagerplätze in Übereinstimmung mit den ggf. zum Zeitpunkt der Lieferung oder während der Lieferung gültigen Versandbedingungen. Auf Verlangen des Käufers wird die Gesellschaft Seefrachtraumbesorgen, eine Seetransportversicherung (einschließlich des üblichen Versicherungsschutzes von Haus zu Haus) sowie eine Versicherung gegen Kriegsgefahr abschließenund Spediteur Dienstleistungen beauftragen. Alle in diesem Zusammenhang entstehenden Gebühren und Kosten trägt der Käufer.
5.2 Der Versand erfolgt immer auf Kosten des Käufers. Verzögert sich der Versand, weil der Käufer verspätet oder nicht in vollem Umfang zahlt oder Versandinstruktionen verspätet mitteilt, trägt der Käufer die Lagerkosten beginnend ab der Mitteilung der Gesellschaft, dass die Waren zur Lieferung bereitstehen. Sofern die Waren bei der Gesellschaft eingelagert sind, beträgt das Entgelt nicht weniger als 0,5 Prozent des in Rechnung gestellten Preises für jeden Monat der Einlagerung.
5.3 Teillieferungen sind zulässig und deren Zahlung wird in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser AGB fällig, sobald der Versand erfolgt und die Rechnungengestellt sind.
5.4 Der Käufer muss unverzüglich nach Erhalt der Waren Ansprüche aufgrund einer Fehllieferung mitteilen.
6. Gefahrenübergang
6.1 Die Gefahr geht – auch hinsichtlich Teillieferungen – auf den Käufer ab Verladerampe der Gesellschaft über. Soweit eine Abnahme im Werk der Gesellschaft erfolgt, ist diese für den Gefahrübergang maßgeblich. Der Käufer darf die Abnahme nicht bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels verweigern.
6.2 Die Gesellschaft übernimmt keinerlei Haftung für den Transport der Waren zu dem Käufer, selbst wenn die Transport- oder Versandkosten von der Gesellschaft zuzahlen sind.
6.3 Verzögert sich der Versand aufgrund von Vorkommnissen, die außerhalb der Kontrolle der Gesellschaft liegen, geht die Gefahr ab dem Datum, an dem die Waren für den Versand bereitstehen, auf den Käufer über.
7. Verpackung Verpackung wählen wir in Ermangelung sonstiger ausdrücklicher und von uns schriftlich anerkannter Vereinbarungen nach bestem Ermessen. Sie wird zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen.
8. Spezifikationen
8.1 Der Liefergegenstand wird bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit aufweisen; diese bemisst sich ausschließlich nach den zwischen den Parteien schriftlich getroffenen konkreten Vereinbarungen über die Eigenschaften, Merkmale und Leistungscharakteristika des Liefergegenstandes.
8.2 Soweit nicht ausdrücklich etwas Anderes vorgesehen ist, unterliegen die Spezifikationen der Gesellschaft in Bezug auf die Waren im Verlauf ihrer Herstellung, Änderungen durch die Gesellschaft, ohne dass dies dem Käufer mitgeteilt wird. Die Gesellschaft behält sich das Recht vor, Änderungen im Design und sonstige Änderungen vorzunehmen, wann immer die Gesellschaft der Ansicht ist, dass ihre Waren sich dadurch verbessern, ohne jedoch hierzu verpflichtet zu sein.
8.3 Informationen in Verkaufskatalogen, Preislisten und sonstiger von der Gesellschaft überlassener Informationsliteratur sowie sonstige produktbeschreibende Angabenstellen auf keinen Fall eine Garantie für eine besondere Beschaffenheit oder eine Vereinbarung über eine konkrete Beschaffenheit des gelieferten Gegenstandes dar.
9 Mängelhaftung, Untersuchungspflicht
9.1 Soweit nicht anders vereinbart, gewährleistet die Gesellschaft, dass die Waren frei von Mängeln sind, die auf nicht spezifikationsgerechte Ausführung, ungeeignetes Material oder schlechte Verarbeitung zurückzuführen sind. Der Käufer ist zur Erhaltung seiner Gewährleistungsansprüche verpflichtet, die Waren unverzüglich nach Lieferung zu überprüfen und Mängel der Gesellschaft schriftlich und unverzüglich, spätestens jedoch zwei Wochen nach der Lieferung, mitzuteilen. Verborgene Mängel müssen der Gesellschaft unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich mitgeteilt werden. Unterlässt der Käufer diese schriftliche Anzeige, so sind alle Ansprüche wegen dieser Mängel ausgeschlossen.
9.2 Im Falle einer Mängelrüge steht der Gesellschaft das Recht zur Besichtigung und Prüfung der beanstandeten Waren zu. Der Käufer wird der Gesellschaft die dafür notwendige Zeit und Gelegenheit einräumen. Auf Verlangen der Gesellschaft ist der Käufer verpflichtet, den beanstandeten Liefergegenstand an die Gesellschaft auf Kosten der Gesellschaft zurückzuschicken.
9.3 Ist der gelieferte Gegenstand mit einem gewährleistungspflichtigen Mangel behaftet, ist die Gesellschaft nach eigener Wahl zur für den Käufer kostenlosen Beseitigung des Mangels oder ersatzweisen Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt.
9.4 Der Käufer wird der Gesellschaft die notwendige Zeit und Gelegenheit geben, um den Mangel zu beseitigen oder Ersatz zu liefern. Nur nachdem er die Gesellschaft unverzüglich von dem entsprechenden Vorgehen in Kenntnis gesetzt hat, ist der Käufer berechtigt, den Mangel selbst zu beseitigen oder ihn von einem Dritten beseitigen zulassen und Entschädigung für seine notwendigen Auslagen von der Gesellschaft in den Notfällen zu verlangen, in denen die Sicherheit der Handhabung gefährdet ist oder um einen unverhältnismäßig größeren Schaden abzuwehren oder falls die Gesellschaft mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist.
9.5 Die von der Gesellschaft ausgetauschten Teile sind auf Verlangen der Gesellschaft an diese zurückzugeben und werden Eigentum der Gesellschaft.
9.6 Die Gesellschaft übernimmt keine Gewähr für Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, insbesondere auch durch die Nichtbeachtung der Betriebsanleitung, fehlerhafte Inbetriebnahme, fehlerhafte Behandlung oder fehlerhaften Einbau durch den Käufer oder durch nicht geeignetes Zubehör oder nicht geeignete Ersatzteile oder ungeeignete Reparaturmaßnahmen oder durch natürliche Abnutzung, Verschleiß oder Korrosion oder nicht spezifikationsgerechte Betriebsmittel oder durch chemische oder elektrische Einflüsse entstehen, es sei denn, die Schäden wären von der Gesellschaft zu vertreten.
9.7 Die zum Zwecke der Nachbesserung oder Ersatzlieferung anfallenden Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten übernimmt die Gesellschaft.
9.8 Erfolgt innerhalb der vom Käufer gesetzten angemessenen Frist die Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht oder schlägt sie fehl, ist sie dem Käufer unzumutbar oder hat die Gesellschaft sie verweigert, so kann der Käufer nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten, den Kaufpreis angemessen mindern oder Schadensersatz oder Ersatz seiner Aufwendungen verlangen.
9.9 Die Verjährungsfrist für Mängelhaftungsansprüche beträgt zwölf Monate ab Lieferung. Für Schadenersatzansprüche aufgrund anderer Gründe als Mängel an dem gelieferten Gegenstand oder für Rechte des Käufers in Bezug auf arglistig verschwiegene Mängel oder vorsätzlich herbeigeführte Mängel sowie für Mängel an Bauwerken gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.
10. Schadenersatz Wir haften – wenn nicht schon ohnehin derartige Ersatzansprüche des Käufers gesetzlich oder vertraglich ausgeschlossen sind – für keinerlei dem Käufer entstehenden Schäden welcher Art immer, soweit derartige Schäden nicht auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten unsererseits zurück zuführen sind, wofür jedoch den Käufer die Beweislast trifft.
11. Produkthaftung und Haftung für Nukleare Schäden
11.1 Veräußert der Käufer die Waren unverändert oder nach Verarbeitung, Umbildung, Verbindung mit anderen Waren, so stellt er die Gesellschaft im Innenverhältnis von Produkthaftungsansprüchen Dritter frei, soweit er für den die Haftung auslösenden Fehler verantwortlich ist.
11.2 Für den Fall, dass Lieferungen der Gesellschaft in Nuklearanlagen eingesetzt werden, gilt folgendes: Der Käufer stellt die Gesellschaft und deren Zulieferer von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die sich aus Schäden, die durch ein nukleares Ereignis verursacht wurden, ergeben und wird im Fall eines durch ein nukleares Ereignis innerhalb oder außerhalb einer Nuklearanlage verursachten Schadens keine eigenen Ansprüche gegen die Gesellschaft geltend machen.
11.3 Abnahme und Prüfung Falls für die gelieferten Erzeugnisse eine Abnahme vorgeschrieben oder notwendig ist, hat die Abnahme bei uns oder unserem Werk zu erfolgen, und zwar sofort nach Meldung der Versandbereitschaft. Unterlässt der Käufer die Abnahme, so gilt die Ware mit dem Verlassen des Werkes als bedingungsgemäß geliefert. Die Kosten der Abnahme trägt der Käufer.
12. Eigentum
12.1 Die Gesellschaft behält das Eigentum an den gelieferten Gegenständen, bis der Käufer der Gesellschaft oder ihrem Rechtsnachfolger (im Falle einer Übertragung von Forderungen aus Verkäufen gehen sämtliche Rechte der Gesellschaft einschließlich des Rechts auf Eigentum an den Rechtsnachfolger über) den Kaufpreis und sämtliche damit verbundenen Kosten (Versandkosten, Versicherungsgebühren, etc.) für die Waren bezahlt hat. Ist für die verkauften Waren ein Pfandrecht, eine Hypothek oder ein ähnliches Recht speziell bestellt, so findet der vorstehende Satz in Bezug auf Eigentumsrechte Anwendung mit Ausnahme des Übergangs der Rechte der Gesellschaft auf den Rechtsnachfolger.
12.2 Die Gesellschaft gestattet, dass die Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr von dem Käufer weiterverkauft werden können.
12.3 Falls die Waren weiterverkauft oder in ein anderes Produkt eingebaut werden, gehen die Rechte der Gesellschaft an den Waren auf den Verkaufserlös der Waren oder des Produktes über, der im Auftrag der Gesellschaft eingenommen und auf Verlangen unverzüglich an die Gesellschaft zu zahlen ist.
12.4 Das Eigentum an den von der Gesellschaft verkauften Waren geht auf den Käufer erst dann über, wenn die Gesellschaft über den Betrag verfügen kann.
12.5 Der Käufer wird die Waren in einer Art lagern oder markieren, dass diese Waren eindeutig als Eigentum der Gesellschaft zu erkennen sind. Der Käufer wird für sorgfältige, ordnungsgemäße und sichere Lagerung sowie für Versicherung zum Wiederbeschaffungswert sorgen und auf Wunsch einen entsprechenden Nachweis hinsichtlich der Versicherungsdeckung erbringen. Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Ansprüche um mehr als 25%, so sind wir auf Verlangen des Käufers verpflichtet, in Höhe des übersteigenden Wertes Sicherheiten nach unserer Wahl freizugeben.
13. Elektronisches Bestellsystem Falls der Verkauf und die Lieferung nach diesem Vertrag nach dem elektronischen Bestellsystem der Gesellschaft abgewickelt werden (das „System"), gilt folgendes:
13.1 Für die Nutzung des Systems sind ggf. Benutzerpasswörter oder andere Sicherheitsvorkehrungen erforderlich. Der Käufer wird sein Benutzerpasswort sowie andere Sicherheitsvorkehrungen, sofern vorhanden, vertraulich behandeln und diese insbesondere nicht an nicht für das System zugangsberechtigte Dritte weitergeben. Der Käufer haftet für den unberechtigten Zugang Dritter zum System.
13.2 Sämtliche Informationen, die dem Käufer durch den Zugang und die Nutzung des Systems zugänglich werden, sind vertrauliche Informationen und dürfen nicht an unbefugte Dritte weitergegeben werden.
13.3 Soweit es sich bei den vom Käufer in das System eingestellten Daten um persönliche Daten handelt, werden solche persönlichen Daten in Einklang mit den jeweiligen datenschutzrechtlichen Bestimmungen verarbeitet und gespeichert.
14. Allgemeine Bestimmungen
14.1 Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages und/oder dieser AGB sowie möglicher Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Abänderung dieses Schriftformerfordernisses. Die Rechte aus diesem Vertrag können nur mit Zustimmung der jeweils anderen Partei übertragen werden. Die Abtretung der Zahlungsansprüche der Gesellschaft zum Zwecke der Finanzierung ist zulässig.
14.2 Ist eine Bestimmung dieses Vertrages und/oder dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien werden sich in einem solchen Fall bemühen, die unwirksame Bestimmung durch die wirksame Bestimmung zu ersetzen, die in ihrem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
14.3 Der Käufer verpflichtet sich, die Lieferungen nicht unmittelbar oder mittelbar an Personen oder in Länder weiter zu veräußern, zu exportieren oder re-exportieren, sofern dies nicht in Einklang mit den Exportkontrollbestimmungen der EU oder sonstiger anwendbarer Exportkontrollbestimmungen stünde.
14.4 Die Gesellschaft ist nicht an Bestimmungen gebunden und nicht verpflichtet, Vorschriften oder Bestimmungen einzuhalten (sei es aus Bestellungen, Angeboten, Garantien oder ähnlichen Dokumenten oder aus Vorschriften aller Art), wenn dies dazu führen würde, dass die Gesellschaft oder ein mit ihr verbundenes Unternehmen Exportbestimmungen, steuerliche Vorschriften oder andere Vorschriften aus dem Herstellungsland oder dem Land, in das die betroffenen Lieferungen exportiert werden sollen oder dessen Vorschriften auf die betroffenen Lieferungen zur Anwendung kommen, führen würde.
14.5 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist Sankt Pölten. Die Gesellschaft ist jedoch berechtigt, den Käufer an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.
14.6 Es gilt das Recht der Republik Österreich unter Ausschluss des Kollisionsrechts und insbesondere unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den Internationalen Warenkauf.
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